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Art. 57 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Gesetzliches Pfandrecht

Gebühren und Abgaben
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Art. 57 Bergregalgesetz, BRG · Gesetzliches Pfandrecht

1. Für sämtliche Forderungen aus den Bewilligungen und Verleihungen besitzt der Kanton ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 117 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.

2. Die Forderungen werden, sofern in der Bewilligungs- oder Verleihungsurkunde kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit der Rechnungsstellung fällig.

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