852.1
BRGLRMLDM
CH-NW
Art. 56 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Gemeindeanteil
Gebühren und Abgaben
Art. 56 Bergregalgesetz, BRG · Gemeindeanteil
1. Vom Ertrag der Produktionsabgabe für feste mineralische Rohstoffe sind insgesamt 30 Prozent jenen politischen Gemeinden auszurichten, auf deren Gebiet die Rohstoffe gefördert werden; die Aufteilung unter den Gemeinden erfolgt im Verhältnis zu den auf den Gemeindegebieten geförderten Rohstoffmengen.
2. Der übrige Ertrag von Gebühren und Abgaben fällt dem Kanton zu.