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Art. 56 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Gemeindeanteil

Gebühren und Abgaben
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Art. 56 Bergregalgesetz, BRG · Gemeindeanteil

1. Vom Ertrag der Produktionsabgabe für feste mineralische Rohstoffe sind insgesamt 30 Prozent jenen politischen Gemeinden auszurichten, auf deren Gebiet die Rohstoffe gefördert werden; die Aufteilung unter den Gemeinden erfolgt im Verhältnis zu den auf den Gemeindegebieten geförderten Rohstoffmengen.

2. Der übrige Ertrag von Gebühren und Abgaben fällt dem Kanton zu.

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