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Art. 53 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Grundsatz

Gebühren und Abgaben
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Art. 53 Bergregalgesetz, BRG · Grundsatz

1. Im Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen und Verleihungen kann der Kanton Verwaltungsgebühren, Verleihungsabgaben und Produktionsabgaben festsetzen.

2. Wer die Bewilligung erhält, im Zusammenhang mit Rohstoffen gemäss Art. 1 Absatz 1 Ziffer 4 Schürf- oder Erschliessungsarbeiten auszuführen, hat zudem eine jährliche Oberflächengebühr zu entrichten.

3. Kosten für Fachgutachten sowie alle sonstigen Auslagen sind dem Kanton durch den Bewilligungs- oder Verleihungsnehmer zu ersetzen.

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