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Art. 52 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Verzicht auf die Verwendung einzelner geförderter Materialien

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Art. 52 Bergregalgesetz, BRG · Verzicht auf die Verwendung einzelner geförderter Materialien

1. Verzichtet der Beliehene auf die Verwendung einzelner geförderter Materialien, kann der Kanton diese unentgeltlich für sich beanspruchen.

2. Der Kanton ist in diesem Falle berechtigt, entschädigungslos die erforderlichen Vorrichtungen anzubringen und zu betreiben.

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