852.1
BRGLRMLDM
CH-NW
Art. 5 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Beteiligung des Kantons 1. finanziell
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Bergregalgesetz, BRG · Beteiligung des Kantons 1. finanziell
1. Der Kanton kann sich durch Beschluss des verfassungsmässig zuständigen Organs finanziell an einer Gesellschaft beteiligen, die sich um eine Bewilligung oder Verleihung bewirbt.
2. Dem Kanton ist auf Verlangen eine Beteiligung am Aktienkapital bis zu einem Drittel mit den gleichen Rechten wie den übrigen Aktienzeichnern einzuräumen; der Kanton hat dieses Recht spätestens binnen Jahresfrist seit der Erteilung der Verleihung geltend zu machen.
3. Dem Kanton ist in den Statuten von Aktiengesellschaften ein Vorkaufsrecht im Ausmass von Absatz 2 einzuräumen.