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Art. 49 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Pflichten des Beliehenen

Ausbeutung
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Art. 49 Bergregalgesetz, BRG · Pflichten des Beliehenen

1. Der Beliehene hat die Fördertätigkeit binnen Jahresfrist nach Erteilung der Ausbeutungsverleihung aufzunehmen und so lange fortzusetzen, als dies technisch durchführbar und wirtschaftlich zumutbar ist.

2. Die Förderung darf nur mit Einwilligung des Regierungsrates aufgeschoben, ausgesetzt oder wesentlich eingeschränkt werden.

3. Muss die Förderung infolge nicht voraussehbarer Ereignisse sofort ausgesetzt oder wesentlich eingeschränkt werden, ist das zuständige Departement unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Die Stillegung ist nur bei Verzicht auf die Verleihung zulässig.

5. Der Beliehene hat dem zuständigen Departement für jedes Kalenderjahr einen Monat zum voraus einen Betriebsplan vorzulegen und jährlich über die ausgeführten Arbeiten einen Bericht abzuliefern.

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