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Art. 48 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - 6. Ende

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Art. 48 Bergregalgesetz, BRG · 6. Ende

1. Soweit die Verleihung nichts anderes bestimmt, verfügt der Regierungsrat, in welchem Umfang der Beliehene den früheren Zustand wieder herzustellen hat und welche Sicherungsarbeiten vorzunehmen sind; die Arbeiten sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement auszuführen.

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