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Art. 47 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - 5. Übertragung

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Art. 47 Bergregalgesetz, BRG · 5. Übertragung

1. Die Verleihung kann nur mit Zustimmung des Regierungsrates übertragen werden, der vorher den zuständigen Gemeinderat anzuhören hat; die Übertragung ist gebührenpflichtig.

2. An die Genehmigung der Übertragung können neue Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

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