852.1
BRGLRMLDM
CH-NW
Art. 47 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - 5. Übertragung
Ausbeutung
Art. 47 Bergregalgesetz, BRG · 5. Übertragung
1. Die Verleihung kann nur mit Zustimmung des Regierungsrates übertragen werden, der vorher den zuständigen Gemeinderat anzuhören hat; die Übertragung ist gebührenpflichtig.
2. An die Genehmigung der Übertragung können neue Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.