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Art. 46 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - 4. Dauer

Ausbeutung
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Art. 46 Bergregalgesetz, BRG · 4. Dauer

1. Die Verleihungsdauer beträgt höchstens 50 Jahre; ein auf wenigstens 30 Jahre verliehenes Ausbeutungsrecht kann als selbständiges und dauerndes Recht in das Grundbuch eingetragen werden.

2. Der Regierungsrat kann unter Einhaltung der Bestimmungen von Art. 44 Absatz 1 eine Verleihung auf Gesuch hin erneuern, wenn vom Heimfall nicht Gebrauch gemacht wird und keine überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen; das Gesuch für die Erneuerung ist mindestens drei Jahre vor Ablauf der Verleihungsdauer beim zuständigen Departement einzureichen.

3. Bei der Erneuerung einer Ausbeutungsverleihung können die Verleihungsbedingungen abgeändert oder ergänzt werden.

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