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Art. 45 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - 3. Entscheid über öffentlichrechtliche Einwendungen

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Art. 45 Bergregalgesetz, BRG · 3. Entscheid über öffentlichrechtliche Einwendungen

1. Der Regierungsrat entscheidet über die öffentlich-rechtlichen Einwendungen.

2. Er hat in die Verleihung Vorschriften zur Wahrung öffentlicher Interessen aufzunehmen, insbesondere über den Schutz des Grundwassers und den Umweltschutz.

3. Die Verleihung hat im Rahmen der Gesetzgebung Rückkauf und Heimfall zu regeln, wobei Bestimmungen über den frühesten Zeitpunkt des Rückkaufes und dessen Voranzeige sowie über die zu leistenden Kostennachweise, die an den Kanton übergehenden Anlageteile und die hiefür massgebenden Abtretungsbedingungen in die Verleihung aufgenommen werden müssen.

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