852.1
BRGLRMLDM
CH-NW
Art. 44 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - 2. Erteilung
Ausbeutung
Art. 44 Bergregalgesetz, BRG · 2. Erteilung
1. Die Verleihung wird vom Regierungsrat mit Zustimmung des zuständigen Gemeinderates in der Form einer Urkunde erteilt, die alle erforderlichen Angaben über die Art und das Ausmass der Ausbeutung sowie die Bedingungen und Auflagen enthält; kommt zwischen Regierungsrat und Gemeinderat keine Übereinstimmung zustande, entscheidet der Landrat endgültig.
2. Eine Ausbeutungsverleihung kann nur dem Schürfer beziehungsweise Erschliesser erteilt werden, sofern er sein Verleihungsgesuch vor Ablauf der Schürf- beziehungsweise Erschliessungsbewilligung einreicht.
3. Wird die Verleihung erteilt, bevor alle privatrechtlichen Vorbringen behoben sind, bleibt deren Erledigung vorbehalten.