852.1
BRGLRMLDM
CH-NW
Art. 43 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Ausbeutungsverleihung 1. Wirkung
Ausbeutung
Art. 43 Bergregalgesetz, BRG · Ausbeutungsverleihung 1. Wirkung
1. Die Ausbeutungsverleihung verschafft dem Inhaber nach Massgabe ihres Inhalts sowie der gegenwärtigen und zukünftigen Gesetzgebung das ausschliessliche Recht, innerhalb eines bestimmten Gebietes (Ausbeutungsgebiet) dem Hoheitsrecht des Kantons unterliegende mineralische Rohstoffe zu gewinnen.