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Art. 41 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Veröffentlichung des Verleihungsgesuches

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Art. 41 Bergregalgesetz, BRG · Veröffentlichung des Verleihungsgesuches

1. Das Verleihungsgesuch wird mit dem Beschrieb der Anlagen und den Projektplänen in den Gemeinden, auf deren Gebiet die Förderanlagen zu liegen kommen, während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.

2. Die Auflage wird durch die Direktion im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht, mit der Aufforderung, allfällige Einwendungen wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen binnen der Auflagefrist bei der Direktion einzureichen.

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