852.1
BRGLRMLDM
CH-NW
Art. 40 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Verleihungsgesuch
Ausbeutung
Art. 40 Bergregalgesetz, BRG · Verleihungsgesuch
1. Bewerber um eine Ausbeutungsverleihung haben beim zuständigen Departement zuhanden des Regierungsrates ein Verleihungsgesuch einzureichen.
2. Über Form und Inhalt des Gesuches sowie die erforderlichen Gesuchsbeilagen erlässt der Landrat in der Vollziehungsverordnung Vorschriften.