Art. 4 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Bewerber
Art. 4 Bergregalgesetz, BRG · Bewerber
1. Bewilligungen und Verleihungen können natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengemeinschaften erteilt werden; Ausbeutungsverleihungen für Rohstoffe gemäss Art. 1 Absatz 1 Ziffer 3 bis 5 können nur einer Aktiengesellschaft erteilt werden.
2. Natürliche Personen müssen Schweizerbürger sein und dauernd ihren Wohnsitz in der Schweiz haben; bei einer Personengemeinschaft muss die Mehrheit der Mitglieder diese Forderungen erfüllen.
3. Juristische Personen müssen während der Dauer der Bewilligung oder Verleihung ihren Sitz in der Schweiz haben; die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltung muss aus Schweizerbürgern bestehen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz während der ganzen Dauer der Bewilligung oder Verleihung beibehalten.
4. Das Gesellschaftskapital muss mehrheitlich in schweizerischem Eigentum stehen; wenn das öffentliche Interesse es erfordert, kann der Regierungsrat Ausnahmen bewilligen.
5. Aktiengesellschaften haben vinkulierte Namenaktien auszugeben.
6. Politische Gemeinden des Kantons können als Bewerber auftreten.