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Art. 39 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Voraussetzung für eine Verleihung

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Art. 39 Bergregalgesetz, BRG · Voraussetzung für eine Verleihung

1. Bewerber um eine Verleihung müssen Gewähr für eine sachgemässe Erstellung der Anlagen sowie für einen einwandfreien Betrieb bieten.

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