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Art. 36 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Pflichten des Erschliessers

Schürfung und Erschliessung
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Art. 36 Bergregalgesetz, BRG · Pflichten des Erschliessers

1. Der Inhaber der Erschliessungsbewilligung ist verpflichtet, mindestens eine Tiefbohrung und alle damit in Zusammenhang stehenden Massnahmen auszuführen; die Bohrung ist binnen Jahresfrist nach Erteilung der Bewilligung zu beginnen und bis in die voraussichtlich als Ölhorizont in Frage kommenden Schichten abzuteufen.

2. Die Erschliessungsarbeiten dürfen nur aus wichtigen Gründen aufgeschoben oder unterbrochen werden; dem zuständigen Departement sind die Gründe unaufgefordert bekanntzugeben.

3. Die Bestimmungen von Art. 30 gelten sinngemäss.

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