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Art. 35 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - 3. Dauer

Schürfung und Erschliessung
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Art. 35 Bergregalgesetz, BRG · 3. Dauer

1. Die Erschliessungsbewilligung wird für die Dauer von höchstens drei Jahren erteilt.

2. Sie kann auf begründetes Gesuch hin jeweils um ein Jahr verlängert werden.

3. Die Verlängerung ist zu verweigern, wenn der Bewilligungsinhaber seine Obliegenheiten absichtlich oder grobfahrlässig verletzt hat.

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