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Art. 33 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Erschliessungsbewilligung 1. Wirkung

Schürfung und Erschliessung
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Art. 33 Bergregalgesetz, BRG · Erschliessungsbewilligung 1. Wirkung

1. Die vom Regierungsrat erteilte Erschliessungsbewilligung gibt dem Schürfer das ausschliessliche Recht, innerhalb eines bestimmten Gebietes (Erschliessungsgebiet) mittels Tiefbohrungen sowie aller damit in Zusammenhang stehenden Massnahmen das Vorhandensein, die Ausdehnung und die Ausbeutungsmöglichkeiten einer Rohstofflagerstätte gemäss Art. 1 Absatz 1 Ziffer 4 abzuklären.

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