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Art. 30 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Berichterstattung

Schürfung und Erschliessung
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Art. 30 Bergregalgesetz, BRG · Berichterstattung

1. Der Schürfer hat dem zuständigen Departement jährlich eingehende Berichte mit genauen Angaben über die ausgeführten und die noch geplanten Schürfarbeiten sowie über die gewonnenen Resultate zu erstatten.

2. Spätestens ein Jahr nach Erlöschen der Schürfbewilligung ist ein Schlussbericht abzugeben, der über die Ergebnisse sämtlicher Arbeiten Aufschluss gibt; mit dem Schlussbericht sind Pläne, Karten, Profile sowie repräsentative Muster aller bei den Schürfarbeiten festgestellten Gesteine und Flüssigkeiten abzuliefern.

3. Über Inhalt und Form der Zwischen- und Schlussberichte erteilt das zuständige Departement dem Schürfer besondere Weisungen.

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