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Art. 3 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Bergregalgesetz, BRG · Begriffe

1. Unter den Begriff «Schürfen» fallen Grabungen (Schlitze, Schächte, Stollen usw.) und Bohrungen, die für oberflächengeologische Untersuchungen nötig sind, sowie alle damit in Zusammenhang stehenden geophysikalischen, geochemischen und seismischen Untersuchungen; das Schürfen ist bewilligungspflichtig.

2. Unter den Begriff «Erschliessen» fallen Tiefbohrungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Arbeiten zur Auffindung von Rohstoffen gemäss Art. 1 Absatz 1 Ziffer 4 sowie zur Abklärung der Ausdehnung und der Ausbeutungsmöglichkeiten solcher Lagerstätten; das Erschliessen ist bewilligungspflichtig.

3. Unter den Begriff «Ausbeuten» fallen die Förderungen von Rohstoffen gemäss Art. 1 Absatz 1 an die Erdoberfläche, die Gewinnung der Rohstoffe im Tagbau sowie die Fortleitung von Erdöl oder Erdgas zu Tankanlagen innerhalb eines Ausbeutungsfeldes; das Ausbeuten bedarf einer Verleihung.

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