852.1
BRGLRMLDM
CH-NW
Art. 2a Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Abwehr von Beeinträchtigungen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2a Bergregalgesetz, BRG · Abwehr von Beeinträchtigungen
1. Das Betreiben von Atomanlagen, insbesondere von Lagerstätten für radioaktive Abfälle, in Stollen oder Kavernen ist nach diesem Gesetz verleihungspflichtig, wenn dadurch das Aufsuchen und Gewinnen von Mineralien eingeschränkt wird.
2. Für das Verfahren finden die Art. 39 ff dieses Gesetzes sinngemäss Anwendung.