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Art. 29 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Verfügungsrecht

Schürfung und Erschliessung
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Art. 29 Bergregalgesetz, BRG · Verfügungsrecht

1. Der Schürfer ist befugt, über die bei seinen Schürfarbeiten geförderten mineralischen Rohstoffe soweit zu verfügen, als dies zur Abklärung der Abbauwürdigkeit der Lagerstätte notwendig ist.

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