852.1
BRGLRMLDM
CH-NW
Art. 29 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Verfügungsrecht
Schürfung und Erschliessung
Art. 29 Bergregalgesetz, BRG · Verfügungsrecht
1. Der Schürfer ist befugt, über die bei seinen Schürfarbeiten geförderten mineralischen Rohstoffe soweit zu verfügen, als dies zur Abklärung der Abbauwürdigkeit der Lagerstätte notwendig ist.