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Art. 28 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Pflichten des Schürfers

Schürfung und Erschliessung
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Art. 28 Bergregalgesetz, BRG · Pflichten des Schürfers

1. Von der Aufnahme der Schürfarbeiten hat der Schürfer dem zuständigen Departement das detaillierte Schürfprogramm zur Genehmigung einzureichen und die betroffenen Grundeigentümer zu orientieren; die Genehmigung darf erst nach Anhören der betroffenen Gemeinden erteilt werden.

2. Der Schürfer hat dem zuständigen Departement ferner Beginn und Einstellung der Schürfarbeiten anzuzeigen.

3. Bei Schürfbohrungen, die das Grundwasser erreichen, hat der Schürfer die genaue Meereshöhe des ruhenden Grundwasserspiegels einzumessen und die Resultate der Messungen dem zuständigen Departement schriftlich bekanntzugeben.

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