852.1
BRGLRMLDM
CH-NW
Art. 22 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Schweigepflicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 22 Bergregalgesetz, BRG · Schweigepflicht
1. Behörden, Beamte und Experten sind zur Geheimhaltung ihrer Wahrnehmungen und Kenntnisse im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Inhabern einer Bewilligung oder Verleihung verpflichtet, soweit eine Bekanntgabe deren berechtigte Interessen beeinträchtigen könnte.
2. Diese Schweigepflicht erlischt drei Jahre nach dem Wegfall einer Schürf- oder Erschliessungsbewilligung, sofern nicht für den gleichen Gegenstand eine Verleihung erteilt wurde; auf jeden Fall erlischt die Schweigepflicht drei Jahre nach dem Wegfall der Verleihung.
3. Die Schweigepflicht gilt nicht für Feststellungen an Grundwasservorkommen.