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Art. 20 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - 3. Entzug

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 20 Bergregalgesetz, BRG · 3. Entzug

1. Eine Bewilligung oder Verleihung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn der Inhaber in gröblicher Weise trotz Mahnung fortgesetzt gegen Bedingungen und Auflagen der Bewilligung beziehungsweise Verleihung oder gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der sich darauf stützenden Erlasse verstösst.

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