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852.1 BRGLRMLDM CH-NW

Art. 2 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Ausübung des Regals

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Bergregalgesetz, BRG · Ausübung des Regals

1. Der Kanton kann das Aufsuchen und die Gewinnung der in Art. 1 Abs.1 erwähnten Rohstoffe

1. auf eigene Rechnung betreiben;

2. durch Bewilligung oder Verleihung an Dritte übertragen.

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