852.1
BRGLRMLDM
CH-NW
Art. 2 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Ausübung des Regals
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Bergregalgesetz, BRG · Ausübung des Regals
1. Der Kanton kann das Aufsuchen und die Gewinnung der in Art. 1 Abs.1 erwähnten Rohstoffe
1. auf eigene Rechnung betreiben;
2. durch Bewilligung oder Verleihung an Dritte übertragen.