Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.1 BRGLRMLDM CH-NW

Art. 13 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Sicherstellung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Bergregalgesetz, BRG · Sicherstellung

1. Für den Entschädigungsanspruch der Grundeigentümer (Art. 7) und für die Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustandes (Art. 11) hat der Inhaber einer Bewilligung oder Verleihung eine angemessene Sicherstellung zu leisten, deren Höhe durch den Regierungsrat festgesetzt wird; eine Bewilligung oder Verleihung darf erst nach Leistung der festgesetzten Sicherstellung erteilt werden.

2. Ändern sich im Laufe der Zeit die Verhältnisse wesentlich, kann der Regierungsrat jederzeit eine erhöhte Sicherstellung vorschreiben.

← Art. 12 Bergregalgesetz, BRG Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Bergregal Art. 14 Bergregalgesetz, BRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →