852.1
BRGLRMLDM
CH-NW
Art. 13 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Sicherstellung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 Bergregalgesetz, BRG · Sicherstellung
1. Für den Entschädigungsanspruch der Grundeigentümer (Art. 7) und für die Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustandes (Art. 11) hat der Inhaber einer Bewilligung oder Verleihung eine angemessene Sicherstellung zu leisten, deren Höhe durch den Regierungsrat festgesetzt wird; eine Bewilligung oder Verleihung darf erst nach Leistung der festgesetzten Sicherstellung erteilt werden.
2. Ändern sich im Laufe der Zeit die Verhältnisse wesentlich, kann der Regierungsrat jederzeit eine erhöhte Sicherstellung vorschreiben.