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Art. 10 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Sicherheitsmassnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 Bergregalgesetz, BRG · Sicherheitsmassnahmen

1. Alle Anlagen müssen den Anforderungen der Bausicherheit, des Schutzes von Leben und Gesundheit der Belegschaft, der Sicherheit der Bevölkerung sowie des öffentlichen Verkehrs genügen.

2. Sie müssen in technisch richtiger Weise unter Anwendung aller nach dem jeweiligen Stand der Technik gebotenen Vorsichtsmassregeln und Vorkehren angelegt, betrieben und unterhalten werden.

3. In der Bewilligung beziehungsweise Verleihung können entsprechende Betriebsvorschriften festgesetzt werden.

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