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Art. 1 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Bergregal

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Bergregalgesetz, BRG · Bergregal

1. Dem Kanton steht allein das Recht zum Aufsuchen und Gewinnen folgender mineralischer Rohstoffe zu

1. Metalle und Erze;

2. Salze und Salzquellen;

3. fossile Brenn- und Leuchtstoffe wie Anthrazit, Steinkohle, Braunkohle, Schieferkohle sowie Schwefel;

4. mineralische Öle, Erdgas, Asphalt, Bitumen und andere feste, halbfeste, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe;

5. Mineralien für die Erzeugung von Kernenergie.

2. Die Ausbeutung anderer mineralischer Rohstoffe wird in den Schranken der Rechtsordnung den Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten überlassen.

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