852.1
BRGLRMLDM
CH-NW
Art. 1 Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG) - Bergregal
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Bergregalgesetz, BRG · Bergregal
1. Dem Kanton steht allein das Recht zum Aufsuchen und Gewinnen folgender mineralischer Rohstoffe zu
1. Metalle und Erze;
2. Salze und Salzquellen;
3. fossile Brenn- und Leuchtstoffe wie Anthrazit, Steinkohle, Braunkohle, Schieferkohle sowie Schwefel;
4. mineralische Öle, Erdgas, Asphalt, Bitumen und andere feste, halbfeste, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe;
5. Mineralien für die Erzeugung von Kernenergie.
2. Die Ausbeutung anderer mineralischer Rohstoffe wird in den Schranken der Rechtsordnung den Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten überlassen.