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§ 9 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Platzvorrecht

Fangausübung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Platzvorrecht

1. Die Berufsfischerei hat mit ihren Gerätschaften auf den Fangplätzen gegenüber der Sportfischerei das Vorrecht zur Fischereiausübung.

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