842.21
CH-NW
§ 8 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Fischentnahme aus Netzen
Fangausübung - Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Fischentnahme aus Netzen
1. Die Berufsfischer haben Fische vom 1. Juni bis zum 30. September täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden dritten Tag aus den Netzen zu lösen.
2. Reusen sind vom 1. Juni bis 30. September mindestens jeden zweiten Tag zu kontrollieren.