842.21
CH-NW
§ 7 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Netzgerätschaften
Fangausübung - Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Netzgerätschaften
1. Die Fanggeräte der Berufsfischer müssen markiert und mit den Anfangsbuchstaben des Patentinhabers versehen sein.
2. Das Aufnehmen fremder Fanggeräte und der Markierungszeichen ist Nichtberechtigten untersagt.
3. Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes abzuschneiden.
4. An Sonn- und Feiertagen dürfen die Berufsfischer Netze setzen. In Ausnahmefällen wie bei Sturm, starker Strömung oder beim Laichfischfang ist auch das Heben der Netze erlaubt.