842.21
CH-NW
§ 6 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Weitere Bestimmungen der Kantone
Allgemeine Vorschriften - Weitergehende Bestimmungen der Kantone
§ 6 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Weitere Bestimmungen der Kantone
1. Den Kantonen bleibt es vorbehalten, im Einvernehmen mit der Fischereikommission für ihr Seegebiet strengere Anforderungen an die zulässigen Gerätschaften zu stellen und weitere zeitliche und örtliche Beschränkungen der Fischerei sowie ergänzende Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei, über wissenschaftliche Untersuchungen und ähnliche Zwecke zu erlassen.