842.21
CH-NW
§ 5 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Grundsatz
Allgemeine Vorschriften - Befugnisse der Aufsichtsorgane
§ 5 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Grundsatz
1. Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerätschaften, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen.
2. Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit erzielte Fänge sind einzuziehen.