§ 4 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Fischfangstatistik
§ 4 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Fischfangstatistik
1. Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber sind zur Führung der Fischfangstatistik nach den Weisungen der Kantone verpflichtet. Die Statistikformulare werden mit dem Patent abgegeben. Die vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllten Formulare sind den Patentausgabestellen termingerecht einzureichen. Diese leiten die Zusammenfassung an die Geschäftsstelle weiter.
2. In den Fangangaben der Patentinhaber und Patentinhaberinnen sind die Fangergebnisse der Gehilfen und Gäste, sowie allfälliger Sonderfänge einzuschliessen.
3. Bei Unterlassung oder unrichtiger Führung der Fischfangstatistik kann das Fischereipatent gemäss kantonalem Recht entzogen bzw. verweigert werden. Die Fischfangstatistik der Berufsfischer wird durch die Geschäftsstelle geführt.