842.21
CH-NW
§ 3 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Fischereivorschriften
Allgemeine Vorschriften - Pflichten der Patentinhaberinnen und Patentinhaber
§ 3 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Fischereivorschriften
1. Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen im Besitze der für sie geltenden Vorschriften sein. Sie haben das Patent auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.