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§ 28 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Technische Eingriffe

Hebung des Fischbestandes - Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen
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§ 28 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Technische Eingriffe

1. Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungsprojekte sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Vierwaldstättersees, insbesondere die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete, sowie die freie Fischwanderung zu erhalten, zu verbessern oder wieder herzustellen.

2. Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe, im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei, ist Sache der zuständigen kantonalen Behörde.

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