842.21
CH-NW
§ 28 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Technische Eingriffe
Hebung des Fischbestandes - Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen
§ 28 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Technische Eingriffe
1. Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungsprojekte sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Vierwaldstättersees, insbesondere die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete, sowie die freie Fischwanderung zu erhalten, zu verbessern oder wieder herzustellen.
2. Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe, im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei, ist Sache der zuständigen kantonalen Behörde.