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§ 26 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Grundsätze

Hebung des Fischbestandes - Fischeinsatz
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§ 26 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Grundsätze

1. Die Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftlichen Grundsätzen zu richten. Der Einsatz von landes- und standortfremden Fischarten und Krebsen ist verboten.

2. Jeder Fischeinsatz braucht eine kantonale Bewilligung.

3. Die Geschäftsstelle ist über die jährlichen Fischeinsätze zu orientieren. Sie führt eine Besatzstatistik.

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