Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
842.21 CH-NW

§ 24 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Laichfangbewilligung

Hebung des Fischbestandes - Laichfischerei
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Laichfangbewilligung

1. Für die künstliche Fischzucht kann der Fang von geschonten Fischen durch die zuständige kantonale Behörde bewilligt werden. Die Auflagen und Bedingungen werden in der Laichfangbewilligung festgelegt.

← § 23 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Kantonsgrenzen und Privatfischenzen § 25 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →