842.21
CH-NW
§ 24 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Laichfangbewilligung
Hebung des Fischbestandes - Laichfischerei
§ 24 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Laichfangbewilligung
1. Für die künstliche Fischzucht kann der Fang von geschonten Fischen durch die zuständige kantonale Behörde bewilligt werden. Die Auflagen und Bedingungen werden in der Laichfangbewilligung festgelegt.