842.21
CH-NW
§ 23 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Uferschutz
Schutzvorschriften - Örtliche Einschränkungen
§ 23 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Uferschutz
1. Das Betreten und Befahren von Schilf- und Binsenbeständen ist verboten. Beim Setzen von Reusen dürfen die Pflanzenbestände nicht beschädigt werden.