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§ 22 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Öffentliche Badeanlagen

Schutzvorschriften - Örtliche Einschränkungen
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§ 22 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Öffentliche Badeanlagen

1. Innerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen ist die Fischerei während des Badebetriebes verboten.

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