842.21
CH-NW
§ 20 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Nachtfischerei
Schutzvorschriften - Zeitliche Einschränkungen
§ 20 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Nachtfischerei
1. Die Ausübung der Fischerei ist verboten
a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr;
b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
2. Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.
3. Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich zugänglichen Ufern aus erlaubt, die Kantone können weitere Fangplätze bewilligen.