842.21
CH-NW
§ 2 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Sachkunde-Nachweis
Allgemeine Vorschriften - Pflichten der Patentinhaberinnen und Patentinhaber
§ 2 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Sachkunde-Nachweis
1. Wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass er ausreichende Kenntnisse über Fische und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat.
2. Dieser Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizerischen Sachkunde-Nachweis Fischerei oder eine vergleichbare Ausbildung erbracht.
3. Die Kantone befinden über die Gleichwertigkeit und die Übergangsfristen.