842.21
CH-NW
§ 16 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Beaufsichtigung
Fangausübung - Fanggeräte und Fangmethoden
§ 16 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Beaufsichtigung
1. Die Sportfischergerätschaften sind dauernd zu beaufsichtigen.