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§ 16 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Beaufsichtigung

Fangausübung - Fanggeräte und Fangmethoden
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§ 16 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Beaufsichtigung

1. Die Sportfischergerätschaften sind dauernd zu beaufsichtigen.

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