842.21
CH-NW
§ 14 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Freiangelfischerei
Fangausübung - Fanggeräte und Fangmethoden
§ 14 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Freiangelfischerei
1. Von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus, darf Jedermann ohne Bewilligung und Gebühren mit einer Angelrute die Fischerei ausüben, soweit dies Sonderrechte Dritter (Privatfischenzen) nicht ausschliessen.
2. Erlaubt ist nur eine Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken mit natürlichem Köder. Köderfische dürfen nicht verwendet werden.