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§ 13 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Hilfsgeräte

Fangausübung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 13 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Hilfsgeräte

1. Als Hilfsgerät zur Anlandung von gehakten oder im Netz verfangener Fische darf nur der Feumer (Unterfangnetz) verwendet werden.

2. Das Mitführen oder Verwenden von Echolotgebern mit Live-Sonar-Technologie, die geeignet sind, Bewegungen der Fische in Echtzeit darzustellen, ist verboten.

3. Die kantonalen Fischereifachstellen können Ausnahmen vom Mitführ- und/oder Verwendungsverbot, insbesondere für wissenschaftliche Untersuchungen, zulassen.

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