842.21
CH-NW
§ 12 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Köderfische
Fangausübung - Allgemeine Bestimmungen
§ 12 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Köderfische
1. Es ist verboten lebende Köderfische zu verwenden.
2. Die Verwendung toter Köderfische ist erlaubt, wenn sie aus dem Vierwaldstättersee stammen.
3. Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer Fläche von einem Quadratmeter sowie die Köderflasche verwendet werden.
4. Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigengebrauch gefangen werden. Der Handel mit Köderfischen ist verboten.