Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
842.21 CH-NW

§ 12 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Köderfische

Fangausübung - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Köderfische

1. Es ist verboten lebende Köderfische zu verwenden.

2. Die Verwendung toter Köderfische ist erlaubt, wenn sie aus dem Vierwaldstättersee stammen.

3. Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer Fläche von einem Quadratmeter sowie die Köderflasche verwendet werden.

4. Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigengebrauch gefangen werden. Der Handel mit Köderfischen ist verboten.

← § 11 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Kantonsgrenzen und Privatfischenzen § 13 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →