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§ 11 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Fang und Handel von Fischnährtieren

Fangausübung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 11 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Fang und Handel von Fischnährtieren

1. Der Fang von Fischnährtieren erfordert eine Bewilligung der kantonalen Behörde.

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