842.21
CH-NW
§ 10 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Tierschutz
Fangausübung - Allgemeine Bestimmungen
§ 10 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Tierschutz
1. Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem andern Körperteil als dem Maul zu fangen.
2. Als überlebensfähig beurteilte Fische die generell geschützt sind, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt in den Vierwaldstättersee zurückzuversetzen.